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   OLG Hamm, 23.09.1999 - 15 W 275/99   

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OLG Hamm, 23.09.1999 - 15 W 275/99 (https://dejure.org/1999,10009)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.1999 - 15 W 275/99 (https://dejure.org/1999,10009)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. September 1999 - 15 W 275/99 (https://dejure.org/1999,10009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrang zivilrechtlicher Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PsychKGNW § 11 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1122 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.1999 - 15 W 275/99
    Neben der zivilrechtlichen Unterbringung durch den Betreuer, die unter den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Landesrecht, deren Verfahren von staatlichen Stellen betrieben wird, nur subsidiär (BVerfG NJW 1982, 691 [693, 694]; BayObLG …
  • OLG Schleswig, 11.01.2006 - 2 W 231/05

    Vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG: Erforderlichkeit konkreter und

    Dabei muss der Schadenseintritt - über seine bloße Möglichkeit hinaus - in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich sein (OLG Saarbrücken BtPrax 1997, 202) oder wegen der Unberechenbarkeit des Betroffenen zwar unvorhersehbar, aufgrund besonderer Umstände aber jederzeit zu erwarten sein (OLG Hamm BtPrax 2000, 35, 36; Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2005, Rn. 153).

    Erforderlich ist eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern anderer Personen, die über den Charakter einer Belästigung hinausgeht (OLG Hamm BtPrax 2000, 35, 36; vgl. auch Senatsentscheidung vom 27.03.2003, a.a.O.).

  • OLG Köln, 10.11.2003 - 16 Wx 204/03

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht

    Die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den aufgrund des Betreuungsgesetzes von 1990 geänderten Bestimmungen des PsychKG NRW vom 17.12.1999 ist - anders noch nach dem früheren landesrechtlichen PsychKG (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 23.9.99 = FamRZ 2000, 1122 = BtPrax 2000, 36 = NJW-FER 2000, 86; Parensen, PsychKG NRW S.131) - deshalb einer solchen nach dem Betreuungsgesetz nicht mehr generell subsidiär (vgl. Palandt/Diederichsen BGB § 1906 Rdnr. 1; Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW § 11 Rdnr. 17).
  • AG Fulda, 05.04.2019 - 85 XIV 159/19

    Keine Genehmigung einer Zwangsbehandlung nach § 20 Abs. 1 PsychKHG (HE) bei

    Jedenfalls bei - wie hier - reiner Eigengefährdung sind neben zivilrechtlichen Maßnahmen durch den Betreuer öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach Landesrecht, deren Verfahren von staatlichen Stellen betrieben wird, nur subsidiär und können etwa dann eingreifen, wenn - was hier gerade nicht gegeben ist - ein pflichtvergessener Betreuer die erforderlichen Maßnahmen versäumt (so für die Unterbringung OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1999 - 15 W 275/99 -, Rn. 13, juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
  • LG Mönchengladbach, 19.04.2002 - 5 T 99/02

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung zivilrechtliche Unterbringung medizinische

    Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, zugleich die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach §§ 10, 11 PsychKG-NW und die einer Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 BGB vorliegen, so ist für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kein Raum (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1122; Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1906, Rnr. 1).
  • LG Arnsberg, 24.01.2008 - 6 T 61/08

    Unterbringung einer Person nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG); Bestehen

    Das krankheitsbedingte Verhalten muss über den Charakter einer bloßen Belästigung hinaus gehen (vgl. OLG Hamm BtPrax 2000, 35).
  • LG Arnsberg, 28.01.2008 - 6 T 4/08

    Einschränkung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer nach dem

    Das krankheitsbedingte Verhalten muss über den Charakter einer bloßen Belästigung hinaus gehen (vgl. OLG Hamm BtPrax 2000, 35).
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